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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, die zwischen der Hächler GmbH und ihren Kunden (Auftraggeber) abgeschlossen werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen eines Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich von der Hächler GmbH schriftlich zugestimmt.

II. Angebot

Angebote der Hächler GmbH sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Hächler GmbH unverbindlich und freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Hächler GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor, so dass diese gegenüber Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Hächler GmbH maßgebend. Bei Sonderanfertigungen nach Kundenvorgabe behält sich die Hächler GmbH aus fertigungstechnischen Gründen eine Über- bzw. Unterlieferung von höchstens 10 %, bei Stückzahlen unter zehn von höchstens zwei Stück vor.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Rechnungen der Hächler GmbH werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eventuell anfallende Bankgebühren gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Hächler GmbH grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, die betreffenden Gegenforderungen sind unstreitig oder wurden im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtskräftig festgestellt.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie einer gegebenenfalls notwendigen technischen oder kaufmännischen Klärung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder durch die Hächler GmbH die Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber angezeigt worden ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Verzögerungen auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von der Hächler GmbH geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts), die die Hächler GmbH nicht zu vertreten hat. Für die Verlängerung der Lieferfrist ist dann jeweils maßgeblich, ob die betreffenden Hindernisse sich verzögernd auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn derartige Verzögerungen bei Nachunternehmern der Hächler GmbH eingetreten sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden durch die Hächler GmbH gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
4. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren Zeitpunkt als vertraglich vereinbart, so werden von der Hächler GmbH einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Hächler GmbH 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Hächler GmbH ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Auftraggeber mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

VI. Versand, Gefahrenübergang und Annahme

1. Bei Lieferung erfolgt der Versand ab Werk der Hächler GmbH auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Hächler GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
2. Die Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber hat nach angezeigter Fertigstellung/Versandbereitschaft ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen. VII. Eigentumsvorbehalt 1. Die Hächler GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.
2. Die Hächler GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber nachweislich selbst diese Versicherungen abgeschlossen hat.
3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Hächler GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hächler GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer vorausgegangenen Zahlungsfrist zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur entsprechenden Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Hächler GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Für den Fall, dass die Forderungen des Auftraggebers aus einem Weiterverkauf des Liefergegenstandes in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Auftraggeber seine diesbezüglichen Forderungen in Höhe desjenigen Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer an die Hächler GmbH ab, der für die weiterverkaufte Ware vereinbart wurde.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haftet die Hächler GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach Wahl der Hächler GmbH nachgebessert oder neu geliefert, die sich innerhalb von zwölf Monaten (bei Maschinen im Schichtbetrieb innerhalb von sechs Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar herausstellen. Derartige Mängel sind gegenüber der Hächler GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Hächler GmbH. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der Hächler GmbH, so erlischt die Gewährleistungsverpflichtung dennoch spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt ansonsten grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten.
3. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden der Hächler GmbH zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller nach dem Ermessen der Hächler GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unangemessen kurze Fristsetzungen des Auftraggebers berechtigen nicht zu einer Ersatzvornahme des Auftraggebers.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Hächler GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Falls es im konkreten Einzelfall billigerweise verlangt werden kann, trägt die Hächler GmbH auch die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6. Die Gewährleistungsfrist an einem Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer einer durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.
7. Bei von Seiten des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Hächler GmbH vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bleiben ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Hächler GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

IX. Besondere Bestimmungen für Sondermaschinen

1. Handelt es sich um einen auf besondere Belange des Auftraggebers zugeschnittenen Liefergegenstand, den die Hächler GmbH in dieser Form für die vorgegebene Zweckbestimmung zuvor noch nicht hergestellt hat und ist dies dem Auftraggeber bekannt, gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
2. Ist die Überschreitung von Lieferfristen oder -terminen auf unvorhergesehene Schwierigkeiten konstruktiver oder sonstiger technischer Art zurückzuführen, entsteht ein Leistungsverzug erst nach Ablauf einer den besonderen Umständen entsprechenden Frist.
3. Der Liefergegenstand ist unabhängig von den vereinbarten Leistungsdaten abnahmefähig, wenn er unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Schwierigkeiten des zu verarbeitenden Materials und des wirtschaftlichen Nutzeffektes für den Auftraggeber eine angemessene Leistung erbringen kann. Soweit der abnahmefähige Liefergegenstand hinter den vereinbarten Leistungsdaten zurückbleibt, besteht ein Minderungsrecht des Auftraggebers nur, wenn dies nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben als angemessen anzusehen ist.
4. Haben sich bei Vertragsabschluss gegebene oder von der Hächler GmbH ohne grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommene Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages insbesondere aufgrund neuer technischer Erkenntnisse oder Erfahrungen so wesentlich geändert, dass eine Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr verlangt werden kann, ist die Hächler GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insofern ausgeschlossen.

X. Rücktritt und sonstige Haftung

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hächler GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei subjektivem Unvermögen. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber seine Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Auftraggeber hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn eine von ihm gesetzte Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von der Hächler GmbH zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch Verschulden der Hächler GmbH fruchtlos verstrichen ist. Das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Hächler GmbH.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Hächler GmbH nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma Hächler GmbH.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Norden im Landgerichtsbezirk Aurich.
3. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Firma Hächler GmbH und ihren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung.

Stand: 01.05.2023

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